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InfoSiG NRW

§ 15 Datenerhebung und -auswertung zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/15#abs-1 (1) Das CSIRT kann zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6, soweit dies erforderlich ist,

1. Protokolldaten erheben und automatisiert auswerten, die beim Betrieb von Informationstechnik des Landes oder der an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behörden anfallen,

2. Daten erheben und automatisiert auswerten, die an den Schnittstellen zwischen dem Landesverwaltungsnetz und anderen Netzen und an vergleichbaren Schnittstellen innerhalb des Landesverwaltungsnetzes anfallen,

3. Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, die Informationen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Informationstechnik des Landes oder der an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behörden haben können, erheben und automatisiert auswerten und

4. bei der Untersuchung von Informationstechnik des Landes oder der an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behörden, soweit ein Sicherheitsvorfall auf die Informationstechnik anzunehmen ist, zur Bearbeitung und Aufarbeitung des Sicherheitsvorfalls die dort gespeicherten Daten verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/15#abs-2 (2) Jede Behörde kann zur Vermeidung oder Aufarbeitung eines Sicherheitsvorfalls in ihrem Zuständigkeitsbereich die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 4 auch in eigener Zuständigkeit durchführen und dabei das CSIRT um Unterstützung bitten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/15#abs-3 (3) Eine Datenerhebung und Datenauswertung zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik nach Absatz 1 kann ergänzend und in Abstimmung mit dem CSIRT auch in bestehenden Fachrechenzentren oberster Landesbehörden für deren jeweiligen Geschäftsbereich erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/15#abs-4 (4) Daten, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess oder dem Arbeitsprozess von Behörden mit Sicherheitsaufgaben zuzurechnen sind, dürfen nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde erhoben, gespeichert, ausgewertet, genutzt oder sonst verarbeitet werden.

§ 14 § 16